Eigentlich ist die Sache doch ganz einfach. In Deutschland gibt es für so gut wie alles irgendein Gesetz. So auch für das fundamentale Recht der Arbeitnehmer, einen Betriebsrat zu wählen, der ihre Interessen gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten hat. Das hierfür einschlägige Gesetz heißt Betriebsverfassungsgesetz und bereits ganz vorne, im § 1 BetrVG findet man die folgende eindeutige Formulierung, die – wiederum eigentlich – keine Interpretation offen lässt: „In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt.“
Soweit die Theorie. Nicht nur die Geschichte, sondern auch die Gegenwart ist hingegen voll von Beispielen, dass Arbeitnehmern dieses fundamentale Recht vorenthalten wird bzw. dass Arbeitgeber versuchen, die Arbeit eines Betriebsrats zu stören.
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