Das heutige Urteil des Bundesarbeitsgerichts zur Frage des Streikrechts bzw. des Streikverbots der Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen muss sicher mehrmals gelesen werden. Dann erschließt sich langsam, aber sicher der eigentliche Gehalt des Urteils – das jetzt höchstwahrscheinlich von der kirchlichen Seite vor das Bundesverfassungsgericht getragen wird.
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Ach die Juristen, verstehe sie einer. Viele Menschen haben auf dieses Urteil gewartet – und dann braucht man ein Prädikatsexamen in Rechtswissenschaften, um die Gedankengänge des Bundesarbeitsgerichts (approximativ) zu entschlüsseln. Es ging heute um eine eigentlich elementares Recht der Arbeitnehmer – das Streikrecht. Aber in kirchlichen Einrichtungen, in denen bekanntlich der „dritte Weg“ im Sinne eines umfassenden Sonderrechts für die Kirchen diesen ermöglicht, den eigenen Beschäftigten Arbeitskampfmaßnahmen zu untersagen, wird dieses Grundrecht bislang verweigert. Nun hat das Bundesarbeitsgericht hierzu heute eine Entscheidung vorgelegt, die dem normalen Menschen, der also kein Jurist ist, die Schweißperlen der Interpretation auf die Stirn treibt.
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